Veranstaltungs Technik & DJ Service, Verleih & co.

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der

CLE-Eventservice
Inh. Christian Lage-Eggen
DE


E-Mail: info@cle-eventservice.de

Auf alle zwischen der Firma CLE-Eventservice, (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber) geschlossenen Verträge finden die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anwendung.

1. Vertragsgegenstand und Angebote

Der Auftraggeber engagiert den Auftragnehmer zur musikalischen Umrahmung für eine Veranstaltung. Der genaue Umfang der Dienstleistung wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich vereinbart.

2. Honorar

Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die in „1. Vertragsgegenstand, Angebot, Vertrag“ genannte Veranstaltung ein vorher vereinbartes Festhonorar. Das Honorar versteht sich ohne Mehrwertsteuer, da der Auftragnehmer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.

Im Honorar sind enthalten:

    Discjockey-Dienstleistung des Auftragnehmers
    Musik- und Lichtanlage (der Größe und dem Ort der Veranstaltung angemessen)
    An- und Abfahrt bis 20 Entfernungskilometer bezogen auf die Adresse des Auftragnehmers in Aurich-Niedersachen. Bei größeren Entfernungen wird ab dem 21. Entfernungskilometer 1,00 € pro Entfernungskilometer in Rechnung gestellt.
    Auf Wunsch des Auftraggebers eine Vorabbesichtigung des Veranstaltungsortes.

Die Zahlung des vereinbarten Honorars ist ausschließlich per Barzahlung vor/während/unmittelbar nach der Veranstaltung an den Auftragnehmer oder vorab per Banküberweisung an die angegebene Bankverbindung des Auftragnehmers (Zahlungseingang bis spätestens zwei Tage vor der Veranstaltung) möglich. Scheck- oder Kartenzahlungen sind nicht möglich.

3. Steuern, Abgaben und Gebühren

Eventuell anfallende Steuern, Abgaben, GEMA-Gebühren sind vom Auftraggeber zu entrichten. Dem Auftraggeber obliegt die Prüfung, ob die Veranstaltung GEMA-pflichtig ist.


4. Auf- und Abbau der Veranstaltungstechnik

Der Auf- und Abbau der vereinbarten Ton- & Lichttechnik erfolgt direkt vor und unmittelbar nach dem DJ-Einsatz. Hierzu muss der Veranstaltungsort sowie der kürzeste Transportweg vom/zum Parkplatz für den Auftragnehmer frei zugänglich sein.

Hindernisse für den Transport (Treppen, weite Transportwege etc.) sind vor Vertragsabschluss dem Auftragnehmer mitzuteilen.

5. Pflichten und Rechte des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer sichert an der in „1. Veranstaltungsgegenstand“ genannten Veranstaltung ein pünktliches Erscheinen zu den vereinbarten Zeiten zu.

Auf Wunsch erfolgt die Gestaltung des Musikprogramms, die Moderation und der allgemeine Ablauf der Veranstaltung gemäß vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein bestimmter Musiktitel verfügbar ist.

Ist keine vorherige Absprache zum Musikprogramm, zur Moderation oder zum allgemeinen Ablauf der Veranstaltung getroffen worden, ist der Auftragnehmer in der Gestaltung und Darbietung seines Programms frei und unterliegt keinen künstlerischen oder technischen Anweisungen des Auftraggeber.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung bei den Gästen und Besuchern der Veranstaltung.

6. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt für die Musik- und Lichtanlage entweder

in Bühnennähe (Abstand zwischen Standort der Discothek und dem Stromanschluss maximal 10 Meter) zur Verfügung. An diese Stromanschlüsse dürfen keine anderen Verbraucher während der gesamten Veranstaltung (inklusive der Aufbauzeiten) angeschlossen sein. Der Aufgtraggeber trägt die Stromkosten des Auftragnehmers während der Veranstaltung.
 Stellfläche für das Equipment zur Verfügung. Die Tanzfläche befindet sich direkt vor der Diskothek.

Der Auftraggeber sorgt für einen trockenen und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützten Auftrittsort für den Auftragnehmer und das technische Equipment.

Der Auftraggeber versichert, dass der Durchführung der unter „1. Veranstaltungsgegenstand“ genannten Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen.

Die Lautstärke der Musik legt der Auftraggeber innerhalb der gesetzlich bzw. behördlich zugelassenen Schalldruckwerte während der Veranstaltung fest.

Nichtalkoholische Getränke sind für den Eigenverbrauch des Auftragnehmers und ggf. für dessen Helfer im normalen Umfang frei.

7. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung

 a. Rücktritt durch den Auftraggeber

Bei Rücktritt des Auftragbebers vom Vertrag werden Stornokosten wie folgt berechnet:

    Rücktritt bis 8 Wochen vor der Veranstaltung:          20 % des vereinbarten Honorars
    Rücktritt bis 4 Wochen vor der Veranstaltung:          30 % des vereinbarten Honorars
    Rücktritt bis 2 Wochen vor der Veranstaltung:          50 % des vereinbarten Honorars
    Rücktritt bis 1 Woche vor der Veranstaltung:             80 % des vereinbarten Honorars

Die Erklärung des Rücktritts durch den Auftraggeber hat in Textform zu erfolgen. Als Zugangszeitpunkt gilt der Zeitpunkt des Zugangs beim Auftragnehmer als vereinbart.

b. Rücktritt durch den Auftragnehmer

Ein Rücktritt durch den Auftragnehmer ist nur aufgrund wichtiger Gründe wie Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie möglich. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis der Umstände, die zum Ausfall des Auftritts führen, über den Ausfall und die zugrunde liegenden Umstände zu informieren und diese entsprechend zu belegen bspw. bei Krankheit durch ärztliche Bescheinigung.

Der Auftragnehmer wird sich darum bemühen, einen Ersatz für den Auftraggeber zu finden. Sollte kein Ersatz mehr verpflichtet werden können oder verzichtet der Auftraggeber auf eine Ersatzstellung durch den Auftragnehmer, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers. Bereits vom Auftraggeber getätigte Honorarzahlungen werden diesem vom Auftragnehmer zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen.

8. Abbruch der Veranstaltung

Wird die Veranstaltung durch höhere Gewalt (z. B. Brand, Unwetter, Erdbeben, Streiks, Geiselnahmen, Kriege, Unruhen, Naturkatastrophen) abgesagt, so werden beide Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen freigestellt. Für bereits entstandene Reise- und Hotelkosten bzw. Stornokosten des Auftragnehmers kommt der Auftraggeber auf.

Wird die Veranstaltung aufgrund schlechter Witterung, polizeilicher Anordnung oder Energieproblemen abgebrochen oder das Auftreten des Auftragnehmers durch die vorgenannten Umstände stark beeinträchtigt, so bleibt der Anspruch auf das vereinbarte Honorar bestehen.

9. Haftung

Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer für alle durch Veranstaltungsteilnehmer an der Ausrüstung oder den Musikdatenträgern vom Auftragnehmer fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.

Für während einer Veranstaltung auftretende Personen- und Sachschäden wird der Auftragnehmer vollständig freigestellt, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Auftragsnehmers verursacht wurde.

10. Vertraulichkeitsvereinbarung

Beider Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen über alle in diesem Vertrag geregelten Inhalte und versichern, diese nicht an Dritte weiterzugeben.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.




Stand: März-2019

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